Der Beschluss der Landesregierung Nr. 122/2023 genehmigt die Verteilung des vorgezogenen Kontingents von 7.000 Betten an die Gemeinden und legt fest, dass diese in den ersten zwei Jahren ausschließlich Einrichtungen mit weniger als 40 Betten zugewiesen werden dürfen.
Der rechtliche Rahmen ergibt sich aus dem Dekret des Landeshauptmanns (DPP 26.09.2022 Nr. 25), das festlegt, wie die bestehenden Betten zu erfassen sind, wie die maximalen Gemeinde- und Landesgrenzen festzulegen sind und wie die neuen Betten zugewiesen werden, wobei auch Ausnahmen, technische Kriterien und bauliche Anforderungen angegeben werden.
Jede Gemeinde wendet diese Regeln durch ihre eigene Gemeindeverordnung an (Verordnung genehmigt mit Beschluss des Gemeinderates Nr. 27 vom 24.09.2025), die Kriterien, Ranglisten, Grenzen für die beantragbare Bettenzahl, Fristen für die Aufnahme der Tätigkeit und Gründe für den Widerruf der Zuweisung festlegt.
Das Antragsformular ermöglicht es den Antragstellern schließlich, den Antrag einzureichen, die vorhandenen und die beantragten Betten anzugeben, die Immobilie zu benennen und die Gemeindeverordnung sowie die genannten Landesbestimmungen vollständig zu akzeptieren.
Die Anträge sind vom 01.01.2026 bis zum 30.06.2026 zugelassen – berücksichtigt werden ausschließlich die in diesem Zeitraum eingereichten Anträge!!
Für das Jahr 2026 werden insgesamt 30 Betten zugewiesen.
Die gesamte Dokumentation ist im Digitalen Amtsblatt verfügbar.